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1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen innerhalb und außerhalb Deutschlands. Sie gelten auch für künftige Lieferungen und Leistungen, sofern die Vertragsparteien im Einzelfall nichts anderes vereinbaren. Abweichende Bedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur verbindlich, wenn er deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1.2 Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Unterlagen oder Daten wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, die Teil des Angebots sind, gelten nur als Näherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Verkäufer behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Projektvorschlägen, Dokumentationen und sonstigen dem Käufer überlassenen Unterlagen vor. Diese dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung weder Dritten zugänglich gemacht noch in irgendeiner Form vervielfältigt werden.
2.1 Maßgeblich für den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Wird ein vom Verkäufer zeitlich befristetes Angebot innerhalb der gesetzten Frist vom Käufer angenommen, ohne dass diesem eine rechtzeitige Auftragsbestätigung zugeht, ist das Angebot des Verkäufers maßgeblich.
2.2 Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
2.3 Führen vom Käufer nach Auftragserteilung gewünschte Änderungen zu einem Mehraufwand des Verkäufers, ist dieser berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung geltend zu machen.
3.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise des Verkäufers ab Werk (EXW) einschließlich Verladung im Werk, jedoch zuzüglich Verpackungskosten. Die Rechnungsstellung erfolgt zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.
3.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Zahlung in bar und ohne Abzüge innerhalb von 5 Kalendertagen nach Rechnungsdatum frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten.
3.3 Zahlungsverpflichtungen des Käufers gelten erst als erfüllt, wenn der jeweilige Rechnungsbetrag dem Konto des Verkäufers vollständig und unwiderruflich gutgeschrieben wurde. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
3.4 Der Käufer ist zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung von Zahlungen nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
3.5 Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Käufers erheblich und gefährdet dies die Begleichung fälliger Forderungen, ist der Verkäufer berechtigt, Lieferungen bis zur Zahlung oder Stellung angemessener Sicherheiten auszusetzen.
4.1 Verzögert sich der Eingang der vereinbarten Anzahlung und/oder die Eröffnung eines vereinbarten Akkreditivs, oder werden nachträglich Änderungen am Auftragsumfang vorgenommen, oder kommt der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, insbesondere bei verspäteter Vorlage von Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben gemäß Vertrag, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
4.2 Vereinbarte Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Sobald eine Verzögerung absehbar ist, wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich informieren.
4.3 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware das Werk vor Fristablauf verlassen hat oder der Käufer über die Versandbereitschaft benachrichtigt wurde.
4.4 Die Liefer- oder Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streik oder Aussperrung, sowie bei unvorhergesehenen Leistungshindernissen höherer Gewalt. Als höhere Gewalt gelten auch Energie-, Roh- und Hilfsstoffmangel sowie Transportausfälle. Dies gilt entsprechend, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten des Verkäufers eintreten.
4.5 Entsteht dem Käufer durch eine Lieferverzögerung ein Schaden, hat er Anspruch auf eine Pauschale von 0,5 % pro voller Verzugswoche, begrenzt auf maximal 5 % des Wertes des verspäteten Lieferanteils, der aufgrund der Verzögerung nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte.
4.6 Hat der Käufer infolge der Verzögerung Anspruch auf die maximale Entschädigungspauschale gemäß Ziffer 4.5 und ist die Lieferung noch nicht erfolgt, kann er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme verweigern wird. Hält der Verkäufer diese Frist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, ist der Käufer berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Bei Teilverzug gilt das Rücktrittsrecht auf den Teil der Lieferung beschränkt, der aufgrund des Verzugs nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann.
4.7 Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs sind gemäß Ziffer 11 ausgeschlossen.
5.1 Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Lieferklauseln sind nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung der INCOTERMS auszulegen. Ohne besondere vertragliche Vereinbarung gilt die Ware als ab Werk (EXW) geliefert. Eine Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial besteht nicht.
5.2 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk verlässt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr bei EXW-Lieferung mit der Versandbereitschaftsmeldung über.
5.3 Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig.
5.4 Der Käufer ist verpflichtet, gelieferte Waren auch bei geringfügigen Mängeln abzunehmen, unbeschadet seiner Rechte gemäß Ziffer 8.
6.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Soweit im Bestimmungsland besondere Voraussetzungen oder Regelungen für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts gelten, ist der Käufer verpflichtet, deren Einhaltung sicherzustellen.
6.2 Der Käufer darf die gelieferten Waren weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er hat den Verkäufer unverzüglich zu informieren, wenn Dritte Pfändungs- oder Beschlagnahmerechte oder sonstige Verfügungsrechte geltend machen.
6.3 Eine Weiterveräußerung der gelieferten Waren ist dem Käufer nur unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung gestattet. Für diesen Fall tritt der Käufer hiermit alle Forderungen und Rechte aus dem Weiterverkauf an den Verkäufer ab.
6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach entsprechender Benachrichtigung berechtigt, die gelieferten Waren zurückzufordern, und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.
6.5 Die Beantragung eines Insolvenzverfahrens berechtigt den Verkäufer zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag und zur Herausgabe der Waren.
Der Käufer darf die Abnahme bei geringfügigen Mängeln oder Unvollständigkeiten, die die Funktionsfähigkeit, Sicherheit oder Gebrauchstauglichkeit der gelieferten Waren nicht wesentlich beeinträchtigen, nicht verweigern. Der Verkäufer wird solche Mängel schnellstmöglich beheben.
Für Mängel der gelieferten Waren haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – mit Ausnahme der in Ziffer 11 geregelten – wie folgt:
8.1 Der Verkäufer verpflichtet sich zur Mängelbeseitigung. Er wird nach seiner Wahl alle Teile, die innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung bzw. Inbetriebnahme als mangelhaft erkannt werden, reparieren oder ersetzen, sofern nachgewiesen wird, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der Käufer hat festgestellte Mängel dem Verkäufer unverzüglich schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Unterbleibt dies, erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Verzögert sich Versand, Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungspflicht spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
8.2 Keine Haftung übernimmt der Verkäufer für Schäden, die auf unsachgemäßen oder unzulässigen Gebrauch, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Behandlung, vom Käufer vorgegebene Produktspezifikationen, schädliche Umgebungseinflüsse oder chemische, elektrochemische bzw. elektrische Einwirkungen zurückzuführen sind, sofern den Verkäufer kein Verschulden trifft.
8.3 Der Käufer hat dem Verkäufer nach vorheriger Abstimmung die notwendige Zeit und Gelegenheit sowie das erforderliche Werkzeug und Hilfspersonal für Reparaturen und Austauschmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Andernfalls entfällt die Haftung des Verkäufers für die betreffenden Mängel. Eine eigenständige Mängelbeseitigung oder Beauftragung Dritter auf Kosten des Verkäufers ist dem Käufer nur gestattet, wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist und unverhältnismäßig hohe Schäden abgewendet werden müssen – in diesen Fällen ist der Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen – oder wenn der Verkäufer die Mängelbeseitigung verzögert.
8.4 Liegt ein anerkannter Gewährleistungsfall vor, trägt der Verkäufer die unmittelbaren Kosten für das Ersatzteil einschließlich Versand. Demontage und Wiedereinbau werden vom Verkäufer übernommen, soweit dies besonderes Fachwissen erfordert. Andernfalls gilt die Lieferung des reparierten oder ersetzten Teils als vollständige Erfüllung der Gewährleistungspflicht.
8.5 Bei unsachgemäßen Reparaturen durch den Käufer oder Dritte haftet der Verkäufer nicht für die daraus entstehenden Folgeschäden. Gleiches gilt für Änderungen, die ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommen wurden.
8.6 Schlägt die Mängelbeseitigung des Verkäufers endgültig fehl oder läuft eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist ohne Ergebnis ab, dann: a) kann der Käufer eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen, proportional zur Wertminderung der gelieferten Waren; oder b) sofern der Mangel so gravierend ist, dass der Vertrag seinen Wert ganz oder teilweise verliert, kann der Käufer nach schriftlicher Ankündigung vom Vertrag zurücktreten, bezogen auf den Teil der Lieferung, der nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann.
8.7 Führt die Nutzung der gelieferten Waren zu einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte, wird der Verkäufer dem Käufer grundsätzlich das Recht zur weiteren Nutzung verschaffen oder die Ware so anpassen, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich über entsprechende Drittansprüche zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen. Diese Haftung entfällt, wenn die Ware nach Vorgaben des Käufers gefertigt wurde oder der Käufer eigenmächtig Änderungen vorgenommen hat.
8.8 Weitergehende Ansprüche im Gewährleistungsfall sind gemäß Ziffer 11 ausgeschlossen.
Die Regelungen der Ziffern 8 und 11 gelten auch dann als ausschließliche Rechtsbehelfe, wenn die gelieferten Waren aufgrund eines vom Verkäufer zu vertretenden Umstands nicht vertragsgemäß genutzt werden können, weil vor oder nach Vertragsschluss gegebene Hinweise oder Empfehlungen sowie zusätzliche Vertragspflichten, insbesondere Betriebs- oder Wartungsanleitungen, nicht oder fehlerhaft ausgeführt wurden.
Soweit Softwareprodukte zum Lieferumfang gehören, gilt ergänzend:
10.1 Der Verkäufer räumt dem Käufer ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den gelieferten Softwareprodukten ausschließlich auf dem in der Auftragsbestätigung bezeichneten System ein.
10.2 Bei Mängeln in der gelieferten Software kann der Käufer eine Mängelbeseitigung außerhalb der Betriebsstätte des Verkäufers nur verlangen, wenn dies technisch notwendig und wirtschaftlich vertretbar ist. Etwaige Mehrkosten trägt der Käufer. Die Existenz behaupteter Mängel ist anhand einer unveränderten Softwareversion nachzuweisen. Die Haftung des Verkäufers für Datenverlust beschränkt sich auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Käufer zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Die Ziffern 8 und 11 gelten entsprechend. Der Verkäufer kann eine Vergütung verlangen, wenn er aufgrund einer Mängelanzeige tätig wird, ohne dass der Käufer den behaupteten Mangel nachweisen kann; wenn die Mängelbeseitigung durch eigenmächtige Softwareänderungen des Käufers erschwert wird; oder wenn der Mangel nicht dem Verkäufer zuzurechnen ist.
10.3 Die gelieferten Softwareprodukte und zugehörigen Unterlagen einschließlich etwaiger Änderungen unterliegen dem Urheberrecht des Verkäufers oder seiner Unterauftragnehmer. Vervielfältigung, Weitergabe oder anderweitige Nutzung außerhalb des vertraglich vorgesehenen Rahmens sind nicht gestattet. Änderungen an der Software bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Werden solche Änderungen ohne Zustimmung vorgenommen, endet eine noch laufende Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt der Änderung.
11.1 Dem Käufer stehen gegenüber dem Verkäufer keine anderen als die in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen ausdrücklich geregelten Rechtsbehelfe zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden wie Produktionsausfall, Ertragsminderung oder entgangenen Gewinn.
11.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Unternehmensleitung oder leitender Angestellter des Verkäufers sowie bei Schäden aus schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Er gilt ferner nicht bei arglistig verschwiegenen oder garantierten Eigenschaften sowie bei Produkthaftungsansprüchen für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.
11.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch für grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern sowie für leichte Fahrlässigkeit, letztere begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
12.1 Der Verkäufer ist nach vorheriger Ankündigung berechtigt, gelieferte Anlagen im Betrieb zu besichtigen und potenziellen Kunden vorzuführen, sofern dem keine nachweislich schutzwürdigen Interessen des Käufers entgegenstehen.
12.2 Beide Vertragsparteien behandeln alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
12.3 Alle Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach Ablauf von zwölf Monaten. Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 11.2 und 11.3 unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.
13.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Hat der Käufer seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands, kann die klagende Partei alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner Gültigkeit entstehenden Streitigkeiten gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) durch einen Einzelschiedsrichter endgültig entscheiden lassen, ohne Einschaltung der ordentlichen Gerichte. Übersteigt der Streitwert 50.000 EUR, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern.
13.2 Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
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